Prüfordnung des Schweizerischen Briefmarken-Prüfer-Verbandes (SBPV/ASEP)
1. Allgemeines
Die Mitglieder des Schweizerischen Briefmarken-Prüfer-Verbandes stehen zur Durchführung philatelistischer Gutachten über Postwertzeichen und postalische Belege zur Verfügung.
Jeder Experte arbeitet auf eigene Rechnung und Verantwortung nach den Statuten des Verbandes.
Aus der Prüftätigkeit seiner Mitglieder entstehen für den Schweizerischen Briefmarken-Prüfer-Verband keine Verantwortlichkeiten, insbesondere keine Haftung.
2. Berufshaftpflichtversicherung
Der SBPV schliesst für seine Mitglieder nach eine Berufshaftpflichtversicherung ab.
Versichert sind alle sich aus der Prüftätigkeit ergebenden Sachschäden an Prüfobjekten sowie Vermögensschäden aus fehlerhaften Gutachten gemäss den Ziffern 10 bis 15 der Prüfordnung.
Für Gutachten, die ausserhalb der vom SBPV zugewiesenen Prüfgebiete oder auf Formularen ohne Nennung des SBPV oder nach Beendigung der aktiven Verbandsprüfertätigkeit ausgestellt werden, besteht kein durch den SBPV abgeschlossener Versicherungsschutz.
3. Rechtsnatur der Prüftätigkeit
Die rechtlichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Prüfer richten sich nach der aktuellen Prüfordnung des SBPV.
Ergänzend dazu finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere des Auftrages, Anwendung.
4. Kenntnisnahme der Prüfordnung
Die Prüfordnung kann beim Sekretariat oder bei jedem Mitglied des SBPV angefordert werden.
Die Prüfordnung ist im Internet (www.briefmarken-prüfer.ch oder www.briefmarken-pruefer.ch) publiziert.
Nach Zustellung seiner ersten Prüfsendung wird der Auftraggeber vom Prüfer über die Prüfordnung informiert.
Ohne schriftlichen Widerruf innert 5 Tagen gilt diese als genehmigt und findet auch für alle zukünftigen Prüfsendungen als verbindlicher Bestandteil des Prüfvertrages Anwendung.
5. Rückweisung von Prüfaufträgen
Wenn sich Prüfer und Auftraggeber über wesentliche Punkte der Prüfung nicht einigen, kommt kein Vertrag zustande.
Der Prüfer kann einen Prüfauftrag auch ohne Begründung ablehnen.
6. Transportrisiko und Transportkosten von Prüfsendungen
Der Auftraggeber trägt das Transportrisiko und die Transportkosten für Zustellung und Rücksendung von Prüfgegenständen.
Die Retournierung der geprüften Objekte erfolgt in der Regel als Einschreibe-Sendung gemäss den geltenden Bestimmungen der Post.
7. Die Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich:
- die Prüfobjekte in sauberem Zustande zu übergeben, insbesondere lose Marken von Papierrückständen und Falzresten zu befreien
- der Prüfsendung eine Liste oder eine Fotokopie der Prüfgegenstände beizulegen
- den Prüfer über alle ihm bekannten Umstände bezüglich des Prüfgegenstandes zu informieren. Insbesondere sind dem Prüfer bereits vorhandene Gutachten und bekannte Mängel des Prüfobjektes (wie Reparaturen, Nachzähnungen, Nachgummierungen, Entwertungsfehler) mitzuteilen
- die zurückgesandte Prüfsendung umgehend zu kontrollieren und allfällige Mängel sofort dem Prüfer anzuzeigen
- den Prüfer auf allfällige Fehler des Gutachtens hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu dessen Berichtigung zu geben
- die geschuldete Honorarforderung gemäss Ziffer 16 der Prüfordnung zu begleichen
Der Auftraggeber haftet dem Prüfer für allen Schaden, der sich aus einer Verletzung der oben genannten Pflichten ergibt.
8. Die Pflichten des Prüfers
Der Prüfer verpflichtet sich:
- die vorgelegten Prüfgegenstände im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt und nach dem neuesten Stand der philatelistischen Kenntnisse auf Echtheit und Qualität zu untersuchen
- eine Begutachtung gemäss den Richtlinien von Ziffer 12 zu erstellen
- Fälschungen und grössere Verfälschungen in der Regel als solche zu kennzeichnen und in gerechtfertigten Fällen der Fälschungsbekämpfungskommission des Verbandes Schweizerischer Philatelistenvereine mitzuteilen
- bereits vorhandene, jedoch unrichtige Atteste zu korrigieren
- bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung den Auftraggeber und die Fälschungsbekämpfungskommission des Verbandes Schweizerischer Philatelistenvereine zu informieren
9. Durchführung der Prüfung
Der Prüfer ist berechtigt, am Prüfgegenstand alle notwendigen und üblichen Untersuchungen vorzunehmen.
Insbesondere ist er ermächtigt, lose Marken in destilliertes Wasser oder Reinbenzin etc. zu legen sowie Marken von der Unterlage zu entfernen.
Der Prüfer haftet nicht für eine Schädigung des Prüfobjektes, die auf vorgängige Manipulationen am Prüfobjekt zurückgehen.
10. Haftung des Prüfers
Für seine Expertisen und Kennzeichnungen haftet der Prüfer nach den besonderen Bestimmungen der Prüfordnung, insbesondere Ziffer 11, und nach den ergänzenden Regeln des Schweizerischen Obligationsrechtes.
Der Prüfer haftet für Schäden am Prüfobjekt, welche er durch unsachgemässes Prüfen verursacht.
Wurde ein echter Prüfgegenstand als falsch oder ein falscher Prüfgegenstand als echt beurteilt, so haftet der Prüfer für den daraus entstandenen Schaden sowohl gegenüber dem Auftraggeber als auch gegenüber betroffenen Drittpersonen. Diese Grundsätze gelten auch für Reparaturen und grössere Mängel am Prüfobjekt.
Im Haftungsfall kann der Prüfer nach seiner Wahl dem Geschädigten entweder ein gleichwertiges Ersatzstück liefern oder den entstandenen Schaden geldmässig ersetzen.
Bei der Schadensberechnung ist grundsätzlich vom ordentlichen Handelswert des Prüfgegenstandes zum Zeitpunkt der Prüfung auszugehen. Für Wertverminderungen des Prüfobjektes infolge eines allgemeinen Preisrückganges seit Prüfdatum haftet der Prüfer jedoch nicht.
11. Ausschlussgründe der Haftung
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird gemäss Artikel 100 des schweizerischen Obligationenrechtes generell ausgeschlossen.
Ebenso führt eine Veränderung des Prüfobjektes nach erfolgter Prüfung zum Haftungsausschluss.
Eine Haftung des Prüfers gegenüber dem Auftraggeber entfällt, wenn dieser seinen Informationspflichten gemäss Ziffer 7 der Prüfordnung nicht nachgekommen ist.
12. Formen der Begutachtung
Die Mitglieder des SBPV bieten dem Auftraggeber folgende Möglichkeiten an:
- Beschreibung, insbesondere Katalogisierung des Prüfobjektes
- Signierung des Prüfobjektes
- Erstellung eines Attestes oder Kleinattestes
- Erstellung eines Verbandsattestes.
Der Auftraggeber kann dem Prüfer Vorschläge über die Form der Begutachtung unterbreiten. Bei Fehlen von Anweisungen des Auftraggebers entscheidet der Prüfer über die angemessene Form der Begutachtung.
Können sich Auftraggeber und Prüfer über die Form der Begutachtung nicht einigen, kommt kein Vertrag zustande.
13. Die Signatur
Die Signierung eines Prüfgegenstandes ist dem Prüfer grundsätzlich frei gestellt. Prüfgegenstände geringeren Wertes werden in der Regel nicht signiert.
14. Das Attest und das Kleinattest
Je nach Wert der Prüfobjekte erstellt der Prüfer ein Attest oder ein Kleinattest.
Attest und Kleinattest enthalten:
- eine Beschreibung des Prüfobjektes mit Angabe von Land und Katalognummer
- eine Abbildung des Prüfobjektes
- eine Stellungnahme bezüglich Echtheit und Originalität des Prüfobjektes (Marke, Abart, Trennung,Gummierung, Aufdruck, Entwertung und Unterlage)
- eine Qualitätsbeschreibung in detaillierter Form
- einen Hinweis auf allfällige Signaturen
- Prüfdatum und Unterschrift des Prüfers.
Bei Attesten haftet der Prüfer nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber jedem Dritterwerber für die Dauer von zehn Jahren seit Ausstellung des Attestes.
15. Das Verbandsattest
Ein Verbandsattest wird in der Regel durch drei, in Ausnahmefällen durch zwei Prüfer gemeinsam ausgestellt.
Gibt es keine zwei SBPV-Prüfer für ein bestimmtes Prüfgebiet, kann kein Verbandsattest errichtet werden.
16. Der Vergütungsanspruch des Prüfers
Die Höhe der Vergütung einer Prüfung richtet sich nach der Gebührenliste des SBPV.
Über besonders aufwändige Prüfungen und über die damit verbundenen Kosten hat der Prüfer den Auftraggeber im Voraus zu informieren.
Für Säuberungsarbeiten am Prüfgegenstand (wie Befreiung von Falz- und Papierrückständen) steht dem Prüfer eine Entschädigung gemäss Aufwand zu.
Der Prüfer kann vom Auftraggeber eine Vorauszahlung der Prüfrechnung verlangen und bis zu deren Begleichung die Prüfsendung zurückbehalten.
17. Streitigkeiten und Gerichtsstand
Streitigkeiten aus Prüfverträgen versucht der Vorstand des SBPV auf Verlangen der betroffenen Parteien zu schlichten.
Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei die Fälschungsbekämpfungs-Kommission des Verbandes Schweizerischer Philatelistenvereine als Schiedsgericht anrufen.
Gerichtsstand für zivilrechtliche Ansprüche ist der Wohnsitz des Prüfers.
Diese Prüfordnung wurde von den Mitgliedern des SBPV am 23. Februar 2008 beschlossen. Sie ersetzt alle vorgängigen Prüfordnungen und wird sofort in Kraft gesetzt.
Liestal, 23. Februar 2008
Jean-Caude Marchand, Präsident SBPV
Urs Hermann, Sekretär SBPV
Die Prüfordnung kann über folgende Schaltfläche als PDF heruntergeladen werden