Statuten

des

Schweizerischen Briefmarken-Prüfer-Verbandes

1. Name
Unter dem Namen „Schweizerischer Briefmarken-Prüfer-Verband“, abgekürzt und
in der Folge mit „SBPV‘ bezeichnet, besteht in der Schweiz mit Wirkung ab 1. Januar
1987 ein im Sinne der Artikel 60 ff. des ZGB gegründeter Verein.
 
2. Sitz, Geschäftsjahr
Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
3. Zweck
Der SBPV übernimmt die folgenden Aufgaben:
• Die zuverlässige Prüfung von Briefmarken und philatelistischen Belegen mit
gleichzeitigem Ausstellen der entsprechenden Atteste gemäss der Prüfordnung,
die einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten darstellt.
• Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder durch notwendig erscheinende
Schritte bei Behörden und Verbänden sowie durch Publikationen in der Presse .
• Die Warnung vor unlauteren Machenschaften in der Philatelie in Sammler- und
Händlerkreisen
• Die Pflege der Briefmarkenkunde durch Herausgabe von Schriften philatelistischen
Inhalts, durch Abhaltung von fachwissenschaftlichen Vorträgen oder praktischen
Kursen für seine Mitglieder und weitere Interessierte.
• Die gegenseitige Orientierung über neu auftauchende Fälschungen oder Verfälschungen
sowie, bei Vorliegen entsprechender Vereinbarungen, auch der Austausch
solcher Informationen mit ausländischen Verbänden gleicher Zielsetzung .
• Die Förderung und Ausbildung von zukünftigen Experten gemäss speziellem
Reglement.
• Die Vermittlung in Streitfällen unter Mitgliedern gemäss Schiedsgerichts-Reglement und Konvention, die integrierende Bestandteile der Statuten darstellen.
 
4. Organisation
Die Organe des Verbandes sind:
4.1. Die Generalversammlung
Eine ordentliche Generalversammlung ist alljährlich in den ersten vier Monaten
des neuen Kalenderjahres einzuberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf einberufen werden:
• durch den Präsidenten
• durch mindestens drei Mitglieder
Jede Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4.2. Der Vorstand
Der Vorstand des SBPV besteht aus:
1. Präsident
2. Vize-Präsident
3. Sekretär
4. Kassier
5. Beisitzer
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung für eine Periode von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Verbandes. Er ist zur  Beschlussfassung über alle Geschäfte befugt, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
4.3. Der Präsident
Der Präsident vertritt den Verband nach aussen. Er leitet die Versammlungen. Im
Verhinderungsfalle wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.
Der Präsident kann, je nach Notwendigkeit, die Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung einberufen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
4.4. Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Ihre Amtszeit ist nicht begrenzt.
Wiederwahl ist möglich.
 
5. Mitgliedschaft
Im SBPV sind selbstständig tätige Experten vereinigt, die philatelistische Expertisen
und Gutachten ausstellen.
Der Verband kennt die folgenden Arten der Mitgliedschaft:
• ordentliche Mitglieder
• Hospitanten
• Veteranen
• Ehrenmitglieder
Jedes der aufgeführten Mitglieder ist stimmberechtigt.
5.1. Die ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können werden:
• Bereits praktizierende Experten in- und ausländischer Verbände .
• Hospitanten, deren Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft von der Vereinsversammlung angenommen wird.
Die ordentlichen Mitglieder dürfen Ihre Verbandszugehörigkeit durch die Bezeichnung „Mitglied SBPV“ dokumentieren.
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt mit dem vollendeten 70sten Altersjahr. Sie
kann auf Antrag durch die Generalversammlung jeweils um ein Jahr verlängert
werden.
5.2. Hospitant
Jeder unbescholtene Philatelist in- oder ausländischer Nationalität kann nach Absolvierung eines Examens über sein zukünftiges Prüfgebiet durch Entscheid der
Mitgliederversammlung als Hospitant aufgenommen werden
Die Prüfung erfolgt durch einen Ausschuss des Verbandes. Dieser wird von Fall
zu Fall bestimmt und kann auch Persönlichkeiten ausserhalb des Verbandes mit
speziellen Kenntnissen über das Prüfgebiet umfassen.
Nach zwei Jahren Tätigkeit als Hospitant kann der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft gestellt werden.
5.3 Veteran-Mitglied
Veteran kann auf eigenen Antrag werden, wer sich von der aktiven Prüfertätigkeit
im Rahmen des SBPVs zurückzieht.
5.4 Ehrenmitglied
Ehrenmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss von der Generalversammlung
ernannt.
 
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
• mit schriftlichem Austrittsgesuch auf Ende des Kalenderjahres .
• durch Ausschluss, infolge qualifizierten Verstosses gegen die Konvention .
• durch Todesfall.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder an einer Generalversammlung in geheimer Abstimmung.
 
7. Wahl- und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Stimmberechtigt an der GV sind nur Mitglieder, welche keine offenen Rechnungen
gegenüber dem SBPV haben. Die Selbstdeklaration des Umsatzes muss bis zum
31. Dezember dem Kassier gemeldet werden. Er errechnet den Versicherungsansatz
in Prozenten und meldet diesen umgehend den Mitgliedern und liefert gleichzeitig
einen Einzahlungsschein mit. Die Rechnung muss bis zum 20. Februar bezahlt
sein.
Für Wahlen in den Vorstand, Aufnahme von neuen Mitgliedern (ordentliche Mitglieder und Hospitanten), Verlängerung der Prüfertätigkeit und für Statutenrevisionen ist nur eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung zuständig.
Personen-Wahlen, welche die Mitgliedschaft oder eine Vorstandsfunktion betreffen,
erfolgen, wenn nichts anderes beantragt und angenommen wurde, in geheimer
Abstimmung.
Für Personen-Wahlen muss eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erreicht werden; bei Abstimmungen in Sachgeschäften genügt das einfache
Mehr.
 
8. Beitrag
Der Jahresbeitrag wird jährlich durch die ordentliche Generalversammlung festgelegt.
 
9. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Vereinsvermögen.
Der SBPV haftet nicht für Forderungen, die sich aus der selbstständigen
Prüftätigkeit seiner Mitglieder ergeben.
 
10 Anhang
Die folgenden Anhänge bilden integrierende Bestandteile der Statuten:
I.    Die Prüfordnung
II.   Das Schiedsgerichts-Reglement
III.  Die Prüfer-Konvention
Mit dem Gesuch um Aufnahme in den Verband erklärt der Kandidat sein
Einverständnis, die Auflagen der Prüfordnung, des Schiedsgerichts-Reglementes
sowie der Prüfer-Konvention zu akzeptieren und einzuhalten.
 
11. Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann auf schriftlichem Wege durch mindestens 2/3
der Mitglieder beantragt werden.
In der hierüber beschliessenden ordentlichen oder ausserordentlichen
Generalversammlung müssen 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung
stimmen.
Ein allfälliges Vermögen ist dem Verband schweiz. Philatelisten-Vereine für die
Jugend-Philatelie zu überweisen.
 
12. Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des ZGB (Art.60 ff.).
Bereinigungsbeschluss: Bern, 19. März 2011
Der Präsident: Jean-Claude Marchand
Der Sekretär: Kurt Loertscher

Ersetzt alle vorangegangenen Fassungen der SBPV-Statuten.